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13.10.2015 13:40 Alter: 8 yrs
Kategorie: 4-2015, Soziale Verantwortung

Neues Erbschaftsteuergesetz stößt auf Kritik der Sachverständigen

Die Bundesregierung muss die Erbschaftsteuer neu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend beurteilt hatte. future hat dazu den Vorschlag einer Nachlasssteuer in einem Standpunkt gemacht. Der neue Entwurf befriedigt offenbar weder juristisch noch die Firmenerbenvertreter.


In einem Standpunkt hatte future das Gezerre der Wirtschaftslobby und die Anpassung des Entwurfs an ihre Wünsche kritisiert - und stattdessen den Vorschlag einer einfachen Nachlasssteuer gemacht, wie sie auch in anderen europäischen Ländern üblich ist. Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf eines neuen Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923) sollte eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Steuer erreicht werden. Ziel ist es, die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben weiterhin zu sichern und die mittelständisch geprägte Unternehmenskultur zu erhalten. Zweck des Gesetzentwurfes ist es nicht, Mehreinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erzielen, heißt es im Entwurf.

Die vorgelegte Neuregelung sieht eine Beibehaltung der bisherigen Verschonungsregeln zu 85 oder 100 Prozent vor, allerdings wird die Lohnsummenregelung geändert. Bisher blieb das Betriebsvermögen von der Erbschaftssteuer in Höhe von 85 Prozent verschont, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Im neuen Entwurf wird bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Von vier bis zu zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250 Prozent erreicht werden muss (sieben Jahre: 500 Prozent). Bei Unternehmen von elf bis 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 300 Prozent bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und 565 Prozent bei sieben Jahren. Bei den Lohnsummen werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt. Die bisherige Regelung, dass die Verschonungsregeln auch bei großen Betriebsvermögen gelten, ohne dass der Bedarf einer Verschonung geprüft wird, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. "Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen", heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 Prozent bei einer Haltefrist von fünf Jahren beziehungsweise 100 Prozent bei einer Haltefrist von sieben Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 Prozent bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 Prozent). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten.

In der Anhörung des Finanzausschusses am 12. Oktober traf der Regierungsentwurf zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts auf vielfältige Kritik, berichten der finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion Lothar Binding und seine Vertreterin Cansel Kiziltepe. Wie zuvor der Bundesrat halten die Vertreter der Wissenschaft und der Finanzverwaltung die vorgeschlagene Begünstigung der Übertragung großer Unternehmensvermögen für verfassungswidrig. Dagegen forderten die Vertreter der Wirtschaft wie die Steuerberater weitergehende Verschonungen insbesondere für Familienunternehmer.

Bei den Sachverständigen fiel die Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts durch: Der Entwurf habe ? wie es Prof. Dr. Wieland, Universität Speyer, formulierte ? in der gegenwärtigen Form keine Chance auf Billigung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die übermäßige steuerliche Privilegierung der Unternehmensnachfolge bis Mitte 2016 zu beseitigen.

Die Wissenschaftler bekräftigten die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgeschlagene Begünstigung sogenannter Großerwerbe über 26 Millionen Euro (Abschmelzmodell, Wahlrecht zwischen Verschonungsabschlag und Bedürfnisprüfung), die bereits der Bundesrat gegen den Regierungsentwurf vorbrachte. Gerügt wurden außerdem die abgeschwächten Lohnsummenanforderungen an Unternehmen mit vier bis fünfzehn Beschäftigten. Weitgehend einig waren sich die Sachverständigen in der Ablehnung des neuen Konzepts zur Abgrenzung des begünstigen Vermögens.

Die derart kritisierten Vorschläge des Bundesfinanzministeriums ließen allerdings aus Sicht der anwesenden Unternehmensvertreter offenbar noch zahlreiche Wünsche offen. Mit seitenlangen Stellungnahmen forderten die Wirtschaftsverbände umfängliche ?Nachbesserungen? des Gesetzentwurfs, die sich als neue Steuerschlupflöcher erwiesen. future kann sich davon nur distanzieren ? und auf den Vorschlag einer Nachlasssteuer hinweisen, den auch der Unternehmensverband Unternehmensgrün unterstützt.